Änderungen beim UrhG Neuer "Wissenschaftsparagraph" (§60a UrhG)

Hallo zusammen.

Eher unbemerkt, quasi "heimlich" während der Semesterferien, ist am 01.03.2018 eine nicht ganz unerhebliche Änderung im Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten, welche direkte Auswirkungen auf Ihre E-Learning-Angebote haben kann:

Durch das UrhWissG (mit vollem Namen "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft") wird u.a. der (ziemlich umstrittene) "Wissenschaftsparagraph" §52a gestrichen und durch den §60a ersetzt, das Zitatrecht ausgeweitet, Presseerzeugnisse dagegen mehr geschützt.

Die wichtigsten Änderungen:

  1. Das Zitatrecht nach §51 UrhG wird explizit auf Abbildungen ausgeweitet. Das war in der früheren Version nicht klar geregelt.
  2. Die bisherige "Faustregel", 12% eines veröffentlichten Werkes dürften im Rahmen eines digitalen Semesterapparates genutzt werden, wird nun mit 15% festgeschrieben (§60a). Es gilt weiterhin: Diese (digitalen) Kopien dürfen nur der geschlossenen Gruppe der Unterrichtsteilnehmenden und diesen nur für die Dauer der Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellt werden.
Für Ihre Moodle-Kurse bedeutet das konkret:
Wenn Ihr Kurs nach §52a bzw. §60a zugänglich gemachte Materialien beinhaltet,                

  • setzen Sie weiterhin einen Zugangsschlüssel für die Selbsteinschreibung ein (= geschlossene Benutzendengruppe) und
  • setzen Sie weiterhin am Ende des Semesters (nach der zweiten Klausurwoche) den Kurs zurück oder melden Sie alle eingeschriebenen Teilnehmenden aus ihrem Kurs ab (= Zugriffsbegrenzung auf die Dauer der Lehrveranstaltung).
  1. Der zeitweise diskutierte Lizenzvorrang und die Einzelerfassung entfallen: Die KMK und die VG Wort bemühen sich momentan um eine Bemessungsgrundlage für die pauschale Vergütung. Damit sind für Lehrende vor allem die aufwändige Lizenzrecherche und Einzelerfassung vom Tisch.
  2. Wissenschaftliche Fachbeiträge und Werke geringen Umfangs (Faustregel: bis 25 Seiten) sowie vergriffene Werke sind weiterhin von der 15%-Regel ausgenommen und dürfen vollumfänglich zugänglich gemacht werden.
  3. Eine neue Einschränkung betrifft (nicht wissenschaftliche) Presseartikel: Diese dürfen nicht mehr vollumfänglich genutzt werden. Hier wird dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger Rechnung getragen.
  4. Auch von Schulbüchern dürfen nun in der Hochschullehre (nicht im Schulunterricht!) 15% zugänglich gemacht werden. Diese waren vorher explizit von der Nutzung nach §52a ausgenommen.
  5. §60c sieht ähnliche Regelungen für Forschungsgruppen vor.

Weitere Infos:

Eine griffige Gegenüberstellung von §52a und §60a liefern diese Abbildungen der Uni Osnabrück (links) und der TU Darmstadt (rechts):

Eine uneingeschränkte Leseempfehlung gilt weiterhin für "Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content." Dieser Leitfaden wurde anlässlich der UrhG-Änderung bereits aktualisiert.

Außerdem bringt dieses Erklärvideo des Elan e.V. die Änderungen gut auf den Punkt.

Das Video stammt vom Elan e.V. und wird von dieser Seite hier eingebunden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich.

Dann bis dann,
MS

Der Artikel "Änderungen beim UrhG" von Martin Smaxwil ist lizenziert unter einer CC-by-sa-4.0-Lizenz. Über diese Lizenz hinausgehende Erlaubnisse können Sie unter https://moodle.thga.de/licensing erhalten.
Abweichend: Das Beitragsbild ist von Wikipedia, gemeinfrei; das eingebundene Video stammt vom Elan e.V. und wird von dieser Quelle eingebunden.

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